AGB Raumvermietung

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Raumvermietung

1.Vertragsabschluss 

Die Innowerk199 Ideenmanufaktur, Geschäftsinhaberin Petra Pfeiffer, ist primär ein Beratungsunternehmen und vermietet ihre Räume – soweit verfügbar – ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Innowerk199 ist nicht Veranstalter, sondern lediglich Vermieter der Räume. Innowerk199 ist inhabergeführt und steht hier für Petra Pfeiffer als Vermieter und wird in den AGB synonym verwendet. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen  gelten auch für die vom Vermieter angebotenen zusätzlichen Leistungen. Diese sind seitens des Vermieters nicht vertragsbindend und freiwillig.

Der Mieter erklärt sich automatisch mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vermieters einverstanden, sobald er seine schriftliche Reservierung abgibt und/oder die Rechnung begleicht. Sie gelten für Verträge über die mietweise zeitlich begrenzte Überlassung der Räume des Vermieters sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen und Lieferungen.

Jede gänzliche oder teilweise Überlassung der Mietsache an Dritte ist ohne Ausnahme nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters erlaubt. Wenn der Mieter nicht der Veranstalter selbst ist, verpflichtet sich der Mieter, dem Dritten sämtliche vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzuerlegen und für deren Einhaltung durch den Dritten Sorge zu tragen.

Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen – besonders die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie vom Vermieter ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

a) wie erfolgt die Raumbuchung:

Variante 1:

  • Die Raumbuchung über Email oder Telefonanruf:
  • Der Kunde fragt einen Raum an
  • Der Kunde erhält ein schriftliches Angebot und die AGB von Innowerk199
  • Der Vermieter hält sich 4 Wochen daran gebunden, sofern es im Angebot nicht abweichend formuliert ist.
  • Der Kunde stimmt dem Angebot zu und bestätigt die Buchung
  • Der Kunde erhält eine Buchungsbestätigung und eine Rechnung
  • Der Kunde begleicht die Rechnung

Variante 2:

  • Die Raumbuchung über das Terminbuchungstool auf der Webseite von www.innowerk199.de oder www.raum-mieten.innowerk199.de:
  • Der Kunde wählt im Terminkalender “Raumbuchung” und seinen Raum aus
  • Der Kunde wählt seinen gewünschten Termin und gibt seine Daten ein
  • Der Kunde klickt auf die Kästchen zur Kenntnisnahme von DSGV und AGB
  • Der Kunde hat die Möglichkeit diese Bestimmungen vorher durchzulesen
  • Der Kunde bezahlt über eine der vorgeschlagenen Zahlungsmöglichkeiten
  • Der Kunde erhält im Anschluss eine Buchungsbestätigung und Rechnung
  • Der Kunde hat anschließend die Möglichkeit, per EMail Verpflegung und Zusatzleistungen hinzu zu buchen

2. Mietgegenstand

Gegenstand der Vermietung ist die mietweise Überlassung der Räume von Innowerk199 zur Durchführung von Vorträgen, Workshops, Präsentationen, Assessment Center usw.. Das Angebot richtet sich sowohl an Privatpersonen als auch an Unternehmer. Die Räume befinden sich in der Sulzbacher Straße 199, 71522 Backnang im 2. Obergeschoss. Die Räumlichkeiten werden in gereinigtem, einrichtungstechnisch einwandfreien Zustand und mit der vom Mieter gewünschten Einrichtung und Ausstattung (Stühle, Tische, Präsentationstechnik und Präsentationsmaterial, Moderationsequipment) übergeben. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr, dass das technische Equipment in den Räumen mit der eingebrachten EDV-Technik des Mieters kompatibel ist.

Der Mieter verpflichtet sich zu einer pfleglichen Nutzung der Räume und Ausstattung. Die beschreibbaren Flächen dürfen nur mit vom Vermieter gestellten wasserlöslichen Stifte und Marker speziell für White- und Glasboards beschrieben werden. Der Mieter verpflichtet sich, die Räume und Ausstattung im ursprünglichen Zustand zurückzugeben. Vermietet ist der in der Buchungsbestätigung näher benannte Raum. Einen Anspruch auf die Nutzung anderer Räume besteht nicht. Die Ausstattung ist nur beispielhaft aufgelistet. Ein Anspruch auf diese Ausstattung besteht nicht.

Es gibt zwei Räume, die vermietet werden:

Konferenzraum “Sunnyvale” (mit Technik) Ausstattungsmöglichkeiten:

  • Konferenztisch für 12 Personen oder 6 Einzeltische für jeweils 2 Personen.

  • Reihenbestuhlung empfohlen bis 16 Teilnehmer.

  • Glaswände zur Beschriftung mit Spezialstiften für Glasboards

  • 75 Zoll Monitor (Full HD)

  • Rednerpult

  • Flipchart

  • Pinnwand

  • Raumabmessung: 7,40m x 5,55m= 41qm

Kreativ- und Teamraum “Cupertino” (ohne Technik) Ausstattungsmöglichkeiten:Team Tribüne (fest)

  • Team Tribüne
  • Tischtennisplatte

  • große Schreibtafel

  • Hängesessel

  • kleine Werkbank

  • Moderationskoffer

  • Flipchart

  • Pinnwand

  • Raumabmessung: 6,55m x 4,82m= 32qm

  • empfohlen bis 6 Teilnehmer

3. Pflichten des Mieters

Der Mieter teilt dem Vermieter Art und Thema der Veranstaltung mit. Wenn für die Veranstaltung des Mieters in den Räumlichkeiten von Innowerk199 besondere Prüfungen, Genehmigungen oder Erlaubnisse benötigt werden, verpflichtet sich der Mieter diese auf eigene Rechnung einzuholen. Für die Übernahme dieser Kosten ist der Mieter alleine verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Veranstaltung, für die Aufführungsrechte und Kosten dafür, zum Beispiel die Anmeldung und Gebührenzahlung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte).

Der Mieter unterliegt während der gesamten Veranstaltung dem Hausrecht des Vermieters, sowohl in den Räumen, im Haus, als auch auf dem Gelände, welches zum Gebäude gehört. Der Mieter verpflichtet sich, für die Einhaltung durch sich und seine Teilnehmer zu sorgen. Dem Vermieter ist jederzeit der Zutritt zu den gemieteten Räumen zu gestatten. Den Anweisungen des Vermieters ist Folge zu leisten.

Die Mietsache darf nur für den angegebenen Zweck der Veranstaltung genutzt werden. Inhalte der Veranstaltung dürfen nicht gegen geltendes Recht, Sittengesetze und Jugendschutz verstoßen.

Bei solchen Verstößen oder anderen, die dem Vermieter die Fortsetzung bzw. Durchführung der Veranstaltung unzumutbar machen, ist der Vermieter zur außerordentlichen Kündigung berechtigt und kann die Durchführung der Veranstaltung bzw. die Fortsetzung des Mietverhältnisses untersagen. In diesem Fall entfällt die Zahlungspflicht des Mieters nicht. Bereits erbrachte Zahlungen werden nicht erstattet.

4. Mitbringen von Gegenständen

Das Anbringen von Papierbögen und Dekoration ist nur an den dafür vorgesehenen beschreibbaren Flächen zulässig und insbesondere nur dann, wenn weder das Material selbst noch die Montage oder Entfernung eine Beschädigung der Räume oder Wände verursacht. Das Anbringen von Bildern oder Plakaten, Klebematerial etc., ankleben von Unterlagen oder Gegenständen, anbringen von Nägeln und ähnlichem, ist an den übrigen Flächen verboten.

Für Verlust von mitgebrachten Gegenständen jeglicher Art (gleichgültig ob es Sachen des Mieters oder der Teilnehmer sind) übernimmt der Vermieter keine Haftung. Das Mitbringen von Speisen und Getränken ist nicht gestattet. Der Mieter ist jedoch berechtigt, ein Cateringunternehmen zu beauftragen. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, eine zusätzliche Reinigungsgebühr zu verlangen.

5. Anbringen von Werbung

Anbringen von Werbung für die Veranstaltung des Mieters auf dem Areal der Sulzbacher Straße 199 in Backnang ist verboten. Für die Genehmigungen und Kosten seiner Werbekampagnen ist der Mieter selbst verantwortlich. Er darf diese nur an den dafür vorgesehenen Flächen der Stadt Backnang anbringen und muss – falls erforderlich – dafür im Vorfeld eine Genehmigung bei den entsprechenden Behörden einholen. Der Mieter stellt den Vermieter von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter für nicht ordnungsgemäßem Plakatieren frei und trägt die etwaigen Beseitigungskosten. Dasselbe gilt für durch die Veranstaltung und die Werbeaktionen und des Mieters entstandenen Müll auf dem Gelände des Vermieters. Reinigungskosten dafür werden dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt.

6. Schlüssel

Es besteht kein Anspruch auf Aushändigung eines Schlüssels. Der Vermieter sorgt dafür, dass der Mieter zur vereinbarten Zeit Zugang zu den gemieteten Räumlichkeiten hat. Sollte der Vermieter in Ausnahmefällen dem Mieter einen Schlüssel bereitstellen, so erfolgt dies gegen Unterschrift des Mieters. Der Mieter verpflichtet sich, den/die Schlüssel nicht an Dritte weiterzugeben und diesen nicht zu vervielfältigen. Für den Verlust und die Folgekosten haftet vollumfänglich der Mieter.

7. Überlassung und Rückgabe der Räume

Die Räume werden frühestens eine halbe Stunde vor Veranstaltungsbeginn an den Mieter übergeben. Abweichungen bedürfen gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Es erfolgt eine Raumbegehung, bei der eventuelle Schäden und Mängel erfasst werden und eine Einweisung in die Technik. Entstehen während der Mietzeit des Mieters Beschädigungen, muss er sie dem Vermieter unverzüglich schriftlich melden. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- und Schlusszeiten, muss der Vermieter unverzüglich informiert und einverstanden sein.

8. Nutzungsgebühren

Die Mieträume werden dem Mieter für die Dauer der Mietzeit zum vereinbarten Preis laut Buchungsbestätigung überlassen. Buchungen sind verbindlich, wenn der Mieter der Buchungsbestätigung nicht innerhalb von 8 Kalendertagen schriftlich widerspricht.

Der Vermieter verpflichtet sich, die dem Mieter zugesicherten Leistungen zu erbringen, die dieser bestellt hat. Der Mieter verpflichtet sich, die für diese Leistungen vereinbarten Preise zu bezahlen. Die genannten Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Preisänderungen bleiben bis zum Vertragsschluss vorbehalten.

Bei Verlängerung der gebuchten Zeit – üblich sind maximal 8 Stunden Nutzungszeit pro Workshoptag, am halben Worshoptag maximal 4 Stunden – ist der Vermieter berechtigt, für jede angefangene Stunde 50,00 Euro (Meetingraum Sunnyvale) bzw. 30 Euro (Kreativraum Cupertino) – zuzüglich der zum Zeitpunkt gültigen USt – derzeit 19% –   zu berechnen.

Eventuelle Aktionen und Sonderrabatte sind zeitlich begrenzt und gelten für eine maximale Personenzahl von 10 Personen. Innowerk199 erstellt für eine höhere Personenzahl ein separates Angebot. Stellt sich erst während der Veranstaltung heraus, dass mehr als 10 Personen teilnehmen, berechnet Innowerk199 eine Aufwandspauschale aufgrund steigender Allgemeinkosten (i.d.R. 10-15% des Nettopreises) zuzüglich der zum Zeitpunkt gültigen USt – derzeit 19%-) im Nachhinein in Rechnung.

Stellt sich während der Veranstaltung heraus, dass der Mieter weitere ursprünglich nicht vereinbarte Leistungen benötigt, kann Innowerk199 diese Leistungen zusätzlich in Rechnung stellen. Diese rechnet der Vermieter nach den bei entsprechenden Dienstleistungen üblichen Preisen ab.

Die Rechnungsstellung für diese Extraleistungen erfolgt nach der Veranstaltung. Die Rechnung ist nach Rechnungsdatum und Zugang innerhalb 8 Tagen ohne Abzüge zur Zahlung fällig.

Für die Voraussetzungen und die Folgen des Verzugs gelten die gesetzlichen Regelungen.

Der Vermieter behält sich vor, nach eigenem Ermessen eine Reinigungspauschale unabhängig vom Angebot zu verlangen. Die Entfernung von Verschmutzungen, z.B. durch ungeeignete Stifte, Marker, Klebstoffe usw. auf den Glaswänden, Whiteboards, Pinnwänden usw. wird darüber hinaus gesondert in Rechnung gestellt.

9. Rücktrittsregelung

Storniert nach Vertragsschluss der Mieter den Raum bis zu 21 Werktage vor dem gebuchten Termin, fällt keine Pauschale Stornierungsgebühr an. Jedoch berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 20 Euro.

Für folgende Stornierungen bzw. Vertragsrücktrittsfälle erheben wir eine Pauschale für Stornierung (netto, gerechnet ohne den Veranstaltungstag):

Zwischen 15 und 20 Werktage vor dem gebuchten Termin 20 % der vereinbarten Raumkosten.

Zwischen 10 und 14 Werktage vor dem gebuchten Termin 40 % der vereinbarten Raumkosten.

Zwischen 5 und 9 Werktagen vor dem gebuchten Termin 60 % der vereinbarten Raumkosten.

Zwischen 4 Werktagen und dem gebuchten Termin fallen 90 % der vereinbarten Raumkosten an. Die Stornierung bedarf der Schriftform.

Der Vermieter ist bei Zahlungsverzug berechtigt, gegenüber dem Unternehmer als Mieter Verzugszinsen in Höhe von acht Prozent und gegenüber dem Privatkunden als Mieter fünf Prozent in Rechnung zu stellen.

Der Vermieter ist berechtigt, vor Veranstaltungsbeginn den Mietvertrag zu jeder Zeit außerordentlich zu kündigen, falls nach Vertragsschluss infolge gesetzlicher Vorgaben, höherer Gewalt, Feuer, Erdbeben, Streik oder andere vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände und/oder plötzlich auftretende Hindernisse auftreten, die die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen. Sollte der Raum aufgrund der Coronapandemie von Innowerk199 nicht zur Verfügung gestellt werden können oder die gesetzlichen Coronaverordnungen keine Veranstaltungen zulassen, sind Stornierungen ohne Schadensersatz beiderseits bis zum Veranstaltungstag möglich.

Ebenfalls gilt diese Regelung, wenn die Räume unter irreführenden Angaben hinsichtlich des Veranstaltungszwecks oder unter falschen Angaben der Identität des Mieters gebucht werden, die Veranstaltung gesetzes- oder sittenwidrig ist oder die Zahlungsfähigkeit des Mieters zweifelhaft ist.

Coaches, Trainer, Berater und ähnlich Dienstleistende sind verpflichtet, den Vermieter vor der Raumbuchung über das Thema, die Inhaltsgliederung der Veranstaltung und den inhaltlich angesprochenen Personenkreis zu informieren und die Raumbuchung beim Vermieter anzufragen. Die Freigabe für die Raumbuchung muss durch den Vermieter vor der Buchung schriftlich eingeholt werden. Der Vermieter behält sich das Recht auf Stornierung der bereits getätigten Raumbuchung vor, wenn der Mieter Trainer, Coach oder Berater ist bzw. in einem ähnlichen Sektor selbstständig oder freiberuflich arbeitet oder in einem Beratungsinstitut angestellt ist und ein Angebot in den Räumen von Innowerk199 platzieren möchte, das dem Angebot des Vermieters ähnlich sein könnte. In diesem Fall erhält der Mieter eine Absage oder eine Stornierung für den gebuchten Raum. Sollte der Mieter online gebucht und bereits bezahlt haben, erhält er in diesem Fall eine Rückerstattung über den gezahlten Betrag auf sein Konto oder auf das Zahlungsmittel, mit dem er den Raum bezahlt hat. Das gilt auch für eine kurzfristige Stornierung am Tag vor der Veranstaltung, wenn sich o.g. Fall erst dann herausstellt. 

Tritt der Vermieter aus o.g. Gründen vom Vertrag zurück, besteht kein Anspruch des Mieters auf Schadensersatz.

10. Gewerbetreibende

Für die Bestellung von Gewerbetreibenden (Händler, Schausteller, Blumen- und Zeitungsverkäufer, Fotografen) durch den Mieter ist die vorherige schriftliche Erlaubnis des Vermieters einzuholen. In den Räumen des Vermieters gilt ein Wettbewerbsverbot für Workshops und andere Veranstaltungen von Wettbewerbern mit ähnlich gelagerten Unternehmensdienstleistungen, wie sie der Vermieter anbietet. Mieter verpflichten sich, vor der Bestellung bzw. Beauftragung solcher Dienstleister vor der Raumbuchung die schriftliche Zustimmung des Vermieters einzuholen.

11. Catering

Der Vermieter bietet Catering-Pakete zu festen Preisen an. die von einem externen Cateringunternehmen bezogen werden. Die Abrechnung erfolgt über den Vermieter. Sollte in Absprache mit dem Vermieter das Catering individuell selbst beschafft werden, behält sich der Vermieter vor, eine Pauschale für Service, Reinigung und Organisation zu erheben. Die Bestellung muss spätestens 15 Werktage vor dem Veranstaltungstermin durch den Vermieter erfolgen.  Der Mieter verpflichtet sich, spätestens zu diesem Zeitpunkt die genaue Personenzahl mitzuteilen. Es besteht kein Anspruch auf Catering, es ist nur nach Verfügbarkeit buchbar. Der Vermieter behält sich vor, die Mittagsverpflegung auch noch direkt am Termin abzusagen. Die berechneten Kosten für das nicht in Anspruch genommene Catering werden in diesem Fall dem Mieter zu 100% erstattet. Bei Stornierung des Mieters von fest beauftragten bzw. bestellten Catering werden die Kosten dem Mieter zu 100% in Rechnung gestellt. Der Vermieter stellt Seminargetränke (Kaffee, Mineralwasser, Softgetränke) gegen Abrechnung mittels einer Getränkepauschale pro Person und Tag zur Verfügung. Die Abrechnung erfolgt nach der tatsächlich erfolgten Personenzahl nach der Veranstaltung.

12. Hausrecht und Sicherheit

Gegenstände dürfen nicht in den Fluren abgestellt werden. Der Mieter verpflichtet sich, die gesetzlichen und feuerpolizeilichen Bestimmungen zu beachten. Die Fluchtwege und -türen sind jederzeit in der gesamten Breite freizuhalten. In allen Räumen und im Treppenhaus besteht Rauch-, Feuer- und Kerzenverbot. Rauchen ist nur außerhalb des Gebäudes zulässig.

Für Verlust oder Beschädigung von mitgebrachten Gegenständen jeglicher Art (gleichgültig ob es Sachen des Mieters oder der Teilnehmer sind) übernimmt der Vermieter keine Haftung. Dasselbe gilt für Fahrzeuge des Mieters und der Teilnehmer, die auf dem Gelände der Sulzbacher Straße 199 in Backnang abgestellt wurden. Für die Sicherheit und Ordnung in den gemieteten Räumen, den Zugängen und Nebennutzflächen vor, während und nach der Veranstaltung ist der Mieter verantwortlich. Der Vermieter ist zudem berechtigt, zur Gefahrenabwehr erforderliche Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen.

Beim Aufenthalt im Küchenbereich besteht die erforderliche Sorgfaltspflicht -insbesondere beim Hantieren mit elektrischen Geräten, Geschirr usw.- einzuhalten. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass durch seinen Aufenthalt und Tätigkeit keine Gefahr für andere entsteht. Der Aufenthalt in und die Benutzung der Küche durch den Mieter und seine Teilnehmer oder Gäste erfolgt auf eigene Gefahr. Der Küchenbereich an sich ist nicht Bestandteil der Vermietung.

Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die zulässige Personenzahl für den jeweiligen angemieteten Raum nicht überschritten wird. Der Mieter haftet für alle Schäden die von der Überschreitung herrühren. Aus der Webseite www.innowerk199.de kann der Mieter die maximale empfohlene Personenzahl für die jeweiligen Räume entnehmen. Für Sonderregelungen aufgrund von Infektionsschutz und -prävention vor allem in Hinblick auf Corona (Mindestabstandsregelungen) ist die jeweils gültige Fassung der Coronaverordnung des Landes Baden-Württemberg maßgeblich.

13. SARS COV2 – Corona

Der Mieter ist gleichzeitig Veranstalter, der für die Einhaltung der jeweils zum Veranstaltungstag gültigen Coronaregeln verantwortlich ist, ebenso für die maximale Personenzahl nach der jeweiligen gültigen Fassung der Coronaverordnung des Landes Baden-Württemberg.

Der Mieter muss die Informationen tagesaktuell selbst einholen.

https://www.baden-wuerttemberg.de/en/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Sollte zum Zeitpunkt der Veranstaltung ein Hygienekonzept erforderlich sein, ist der Mieter für die Ausarbeitung und Einhaltung eines solchen verantwortlich.

Dies könnte je nach Zeitpunkt der Veranstaltung beinhalten:

Die gültigen Gesundheits- und Sicherheitsregeln für die Einhaltung der Coronaregeln, wie zum Beispiel Abstand der Personen zueinander, Tragen von Mundschutz, 3G, 2G oder 1G-Regeln

und betrifft die Zeit vor, während und nach der Veranstaltung im Gebäude und auf dem Gelände von Innowerk199.

Mit den AGB bestätigt er gleichzeitig die Einhaltung und Umsetzung, sofern die aktuellen Regeln dies erfordern.

14. Haftung

Innowerk199 haftet nicht für anfänglich vorhandene Mängel an der Mietsache (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) und ist auf die vertragswesentlichen Pflichten beschränkt. Der Vermieter übernimmt für mitgeführte persönliche und dienstliche Gegenstände des Mieters und seinen Teilnehmern keine Haftung. Der Vermieter haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vermieters beruhen. Diese Regelung gilt insbesondere für Versagen von Einrichtungen und Technik, einschränkende Ereignisse für die Nutzung der Räume und für die vom Mieter eingebrachten Gegenstände. Der Mieter befreit den Vermieter von Schadenersatzansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Veranstaltung.

Der Mieter haftet für alle Personen- und Sachschäden, die durch ihn selbst, seine Teilnehmer, Gäste, Erfüllungsgehilfen und andere Personen aus seinem Kreis entstanden sind. Insbesondere für Schäden, die an der technischen Ausstattung,an den Räumen und an der Einrichtung durch unsachgemäßen bzw. fahrlässigen Gebrauch entstanden sind.

15. Schlussbestimmungen

Mündliche Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht. Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen müssen schriftlich erfolgen. Zu beachten sind die Zusatzvereinbarungen bezüglich Corona

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so ist die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Regelung rückt die Bestimmung, welche dem beabsichtigten Zweck der Parteien im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften am Nächsten kommt und was dem wirtschaftlichen Zweck dienlich ist.

Erfüllungs- und Zahlungsort ist Backnang.

Es gilt deutsches Recht.